Das Arbeitsgebiet des 1. Vorsitzenden ist gemäß § 7 Absatz 4 sowie § 2 Punkte 1-3 der Satzung umschrieben.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Aufgaben:
Registrierung und Bestätigung von:
Information der Vorstandsmitglieder und der Gruppenvorsitzenden durch Rundschreiben bzw. aller Mitglieder durch Veröffentlichungen in der Verbandszeitschrift.
Gründung von Gruppen, Besuch von Gruppenabenden, Auflösung einer Gruppe bei zu geringer Mitgliederzahl.
Einberufung von Versammlungen und Leitung der Sitzungen
Teilnahme bei der Jahresabschlussprüfung
Anmerkung:
Die unter vorliegenden Punkten aufgeführten Tätigkeiten des 1.Vorsitzenden können an Verbandsmitglieder delegiert werden, sofern das Vorstandsmitglied oder das zugehörige Gruppenamt diese Tätigkeit nicht selbst erledigen kann. Dazu ist das mehrheitliche Einverständnis des Gesamtvorstandes erforderlich.
Die Verantwortung für delegierte Bereiche bleibt beim jeweiligen Vorstandsmitglied.
Bei Übergabe eines Vorstandsamtes ist der bisherige Amtsinhaber verpflichtet, sämtliche Unterlagen an den Nachfolger zu übergeben.
Bei der Übergabe, die anhand des Inventarverzeichnisses erfolgt, muss ein weiteres
Vorstandsmitglied anwesend sein.
Diese Geschäftsordnung wurde am 27. Juni 1992 vom Vorstand des SDRV e.V. einstimmig verabschiedet und am 29. Mai 1993 überarbeitet.
Das Arbeitsgebiet des 2. Vorsitzenden ist gem. § 7 Absatz 4 sowie § 2 Punkt 4 der Satzung umschrieben.
Der 2. Vorsitzende fordert den Mietvertrag der in Zusammenarbeit mit dem Verbandsamt festgelegten Halle an. Er klärt mit dem Vermieter sämtliche zur Durchführung der Ausstellung relevanten technischen Einzelheiten. Der Mietvertrag wird nach Rücksprache mit allen Vorstandsmitgliedern vom 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.
Beantragung der Durchführungsgenehmigung durch das zuständige Ordnungsamt
Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz.
Amtstierärztliche Genehmigung der Veranstaltung.
Der Umfang derWerbung wird in Übereinstimmung mit dem Vorstand festgelegt.
Der 2. Vorsitzende übernimmt folgende Arbeiten:
Einladung der Tierärzte nach Rücksprache mit der für die Ausstellung zuständigen Gruppe.
Einladung und Koordination der gewerblichen Anbieter.
Beschaffung von Werbe- und Informationsmaterial für den Bereich des SDRV.
Die Chefstewards werden vom Vorstand bestimmt. Der 2. Vorsitzende übergibt einem
Chefsteward auf der Ausstellung die für den Stewardeinsatz erforderlichen Formulare.
Desinfektionsmittel, Kittel, Papiertücher usw. werden vom zuständigen Mitglied des
Verbandsamtes verwaltet und zur Ausstellung angeliefert.
Die Anzahl der Käfige wird vom Verbandsamt nach Erstellung des Ausstellungsplanes
festgelegt. Der Käfigtransport wird vom 2. Vorsitzenden organisiert.
Der 2. Vorsitzende koordiniert den Auf- und Abbau der Käfige.
Die Einlasskontrolle wird vom 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister
vorgenommen.
Der 2. Vorsitzende legt nach Rücksprache mit der für die Ausstellung zuständigen Gruppe das Hotel fest, in dem die Richter, Vorstands- und Ausschussmitglieder untergebracht werden. Er übergibt dem betreffenden Hotel eine namentliche Reservierungsliste. Die Endabrechnung erfolgt durch den Schatzmeister.
Die Bewirtung der Richter, Stewards und bei der Ausstellung eingesetzter Mitglieder während der Ausstellung wird vom 2. Vorsitzenden mit der Bewirtschaftung der Halle festgelegt. Er übergibt dem Schatzmeister Gutscheine für Speisen und Getränke, die von diesem am Ende der Veranstaltung mit dem Hallenwirt abgerechnet werden.
Anmerkung:
Die unter den vorliegenden Punkten aufgeführten Tätigkeiten des 2.Vorsitzenden, können an Verbandsmitglieder delegiert werden, sofern das Vorstandsmitglied oder das Verbandsamt diese Tätigkeiten nicht selbst erledigen kann. Dazu ist das mehrheitliche Einverständnis des Gesamtvorstandes erforderlich.
Die Verantwortung für delegierte Bereiche bleibt beim jeweiligen Vorstandsmitglied.
Bei Übergabe eines Vorstandsamtes ist der bisherige Amtsinhaber verpflichtet, sämtliche Unterlagen an den Nachfolger zu übergeben.
Bei der Übergabe, die anhand des Inventarverzeichnisses erfolgt, muss ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sein.
Geschäftsordnung in der Fassung vom 29. Mai 1993.
Das Arbeitsgebiet des Zuchtamtes ist im § 7.4.4 der Satzung des SDRV e.V. festgelegt.
Der Zuchtamtsvorsitzende ist für die Erstellung von Ahnentafeln verantwortlich. Er versieht diese mit Unterschrift und Siegel und sendet sie an die Züchter.
Er überprüft die eingereichten Anträge nach:
Gemeinsam mit dem Zuchtausschuss entscheidet der Zuchtamtsvorsitzende über schriftlich eingegangene Verpaarungsanträge und unterrichtet den Antragsteller über den Beschluss des ZA.
Der Zuchtausschuss steht den Mitgliedern beratend zur Seite, sei es bei der Suche nach geeigneten Paarungspartnern oder genetischen Fragen.
Bei Meldung infektiöser Krankheiten verhängt der Zuchtausschussvorsitzende eine
Zwingersperre. Nach Eingang eines Attestes über die ärztliche Unbedenklichkeit entscheidet er über die Aufhebung der Zwingersperre.
Bei Verstößen gegen die Zucht- und Haltungsrichtlinien berät der ZA gemeinsam über
geeignete Maßnahmen und schlägt diese u.U. dem Rechtsamt vor.
Der Zuchtamtsvorsitzende schlägt der den Mitgliedern die Zucht betreffenden
Gebühren vor.
Der Zuchtamtsvorsitzende erarbeitet mit dem Zuchtausschuss die Zucht- und
Haltungsrichtlinien, die durch den erweiterten Vorstand genehmigt werden.
Der Zuchtamtsvorsitzende berichtet über Zuchtangelegenheiten durch Veröffentlichung im Verbandsorgan.
Der Zuchtamtsvorsitzende betreut die Gruppenzuchtwarte, die im Auftrag des
Zuchtausschusses tätig sind.
Der Zuchtamtsvorsitzende führt das Zuchtbuch.
Der Zuchtamtsvorsitzende erstellt ein Deckkaterverzeichnis.
Der Zuchtamtsvorsitzende sorgt für eine Sammlung von Rassenstandards aller beim SDRV e.V. anerkannten Rassen.
Der Zuchtamtsvorsitzende wählt international anerkannte Richter aus und lädt diese rechtzeitig zu den Ausstellungen des SDRV ein.
Anmerkung:
Die unter den vorliegenden Punkten aufgeführten Tätigkeiten des Zuchtamtsvorsitzenden können an Verbandsmitglieder delegiert werden, sofern das Vorstandsmitglied oder das zugehörige Zuchtamt diese Tätigkeiten nicht selbst erledigen kann. Dazu ist das mehrheitliche Einverständnis des Gesamtvorstandes erforderlich.
Die Verantwortung für delegierte Bereiche bleibt beim jeweiligen Vorstandsmitglied.
Bei Übergabe eines Vorstandsamtes ist der bisherige Amtsinhaber verpflichtet, sämtliche Unterlagen an den Nachfolger zu übergeben. Bei der Übergabe, die anhand des Inventarverzeichnisses erfolgt, muss ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sein.
Diese Geschäftsordnung wurde zuletzt am 01.12.2016 überarbeitet und mit der Zuchtrichtlinie in Übereinstimmung gebracht.
Die Funktion des Schriftführers des SDRV e.V. ist durch § 7.2 der SDRV-Satzung festgelegt. Darüber hinaus wird die Arbeit wie folgt spezifiziert.
a) Ziel und Zweck der Züchtergemeinschaft
b) welcher Zwingername für die Züchtergemeinschaft eingetragen werden soll, einschließlich der Anschrift.
Nicht in die Züchtergemeinschaft eingebrachte Zwingernamen werden auf die Dauer von 10 Jahren gesperrt, können jedoch bei Auflösung der Züchtergemeinschaft wieder freigegeben werden.
Bei Einreichung von Kopien der bei Ausstellungen vergebenen Urkunden und Richterberichten wird der erreichte Titel bei der Geschäftsstelle registriert.
Aus den vorgelegten Urkunden muss der ausrichtende Verein, Ausstellungsdatum,
Ausstellungsort und der Richter ersichtlich sein.
Mitglieder des SDRV erhalten daraufhin eine schriftliche Bestätigung der Registrierung.
5.1 Urkunden
Auf Anforderung stellt die Geschäftsstelle eine Urkunde über den erreichten Titel aus.
Diese Urkunden werden nur an Verbandsmitglieder vergeben.
Züchter können zu vermittelnde Jungtiere / Würfe zur Eintragung in die entsprechende Rubrik auf der Webseite an den SDRV melden.
Anmerkung:
Die unter den vorliegenden Punkten aufgeführten Tätigkeiten des Schriftführers können an Verbandsmitglieder delegiert werden, sofern das Vorstandsmitglied diese Tätigkeit nicht selbst erledigen kann. Dazu ist das mehrheitliche Einverständnis des Gesamtvorstandes erforderlich. Die Verantwortung für delegierte Bereiche bleibt beim jeweiligen Vorstandsmitglied. Bei Übergabe eines Vorstandsamtes ist der bisherige Amtsinhaber verpflichtet, sämtliche Unterlagen an den Nachfolger zu übergeben. Bei der Übergabe, die anhand des Inventarverzeichnisses erfolgt, muss ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sein.
Diese Geschäftsordnung wurde am 27. Juni 1992 vom .Vorstand des SDRV e.V. einstimmig verabschiedet und zuletzt am 18.12.2016 in Punkt 6 überarbeitet..
Das Arbeitsgebiet des Schatzmeisters des SDRV e. V. ist in § 7.4.5 der SDRV-Satzung festgelegt.
1.1 Einreichen sämtlicher eingehender Schecks bei der Bank. Bezahlen sämtlicher Rechnungen.
1.2 Führen einer Barkasse. Er vereinnahmt das Geld und stellt über die jeweiligen Beträge Quittungen aus die anschließend gebucht werden.
1.3 Erstellen sämtlicher Rechnungen, die der SDRV zur Durchführung seines Geschäftsbetriebes benötigt: d. h. Rechnungen für Leistungen, die der SDRV erbracht hat, sowie für alle Verkäufe von Gegenständen aus der Vereinsmasse.
Mitgliedsbeiträge, Melde- und Stammbaumgebühren werden von der Geschäftsstelle
angefordert. Nach erfolgtem Zahlungseingang ist die Rechnungsnummer als Beleg zu
verbuchen.
1.4. Bei Nichteingang von Zahlungen wird vom Schatzmeister, nach jeweilig festzulegender Frist, das Mahnwesen durchgeführt.
1.5. Sämtliche Einkäufe von Sachgegenständen sind vorher vom Vorstand abzuklären, dazu gehören Anfragen und Preisvergleiche.
1.6. Führen einer Mitgliederliste über den Mitgliedsbeitrag, d. h. die Geschäftsstelle stellt dem Schatzmeister eine Mitgliederliste zur Verfügung, die durch monatliche Ergänzungen mit den Neueintritten erweitert wird. Auf dieser Liste wird vermerkt, welches Mitglied bezahlt hat und unter welcher Beleg - Nr. der Zahlungseingang verbucht ist.
Der Schatzmeister führt die gesamte Buchhaltung des SDRV. Die einzelnen Geschäftsvorfälle werden fortlaufend nummeriert. Die Ablage erfolgt chronologisch nach diesen Nummern.
Am Ende des Geschäftsjahres wird eine Saldenbilanz erstellt und die vorbereiteten Unterlagen an einen Steuerberater weitergeleitet, der einen Jahresabschluss für das zuständige Finanzamt erstellt.
Der Schatzmeister wickelt sämtliche Geldgeschäfte auf bzw. im Umfeld einer Ausstellung ab.
Er hat für das benötigte Wechselgeld zur Durchführung eines reibungslosen Ablaufs der
Geldgeschäfte und die Besetzung der Kassen, sowie für die End- und Zwischenabrechnung auf einer Ausstellung zu sorgen.
Im Anschluss an eine Ausstellung wird eine separate Abrechnung der jeweiligen Ausstellungen durchgeführt, in der sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufgeführt werden. Diese Abrechnungen erhalten der gesamte Vorstand und die Revisoren zur Information und als Arbeitsgrundlage.
Auf der jährlichen DV informiert der Schatzmeister satzungsgemäß die Versammlung über die finanzielle Lage des Verbandes.
Der Schatzmeister erstellt eine Inventarliste über das Vereinseigene Inventar. Die Liste wird jeweils am Ende des lfd. Jahres berichtigt.
Anmerkung:
Die unter den vorliegenden Punkten aufgeführten Tätigkeiten des Schatzmeisters können an Verbandsmitglieder delegiert werden, sofern das Vorstandsmitglied diese Tätigkeit nicht selbst erledigen kann. Dazu ist das mehrheitliche Einverständnis des Gesamtvorstandes erforderlich. Die Verantwortung für delegierte Bereiche bleibt beim jeweiligen Vorstandsmitglied. Bei Übergabe eines Vorstandsamtes ist der bisherige Amtsinhaber verpflichtet, sämtliche Unterlagen an den Nachfolger zu übergeben. Bei der Übergabe, die anhand des Inventarverzeichnisses erfolgt muss ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sein. Diese Geschäftsordnung wurde am 27. Juni 1992 vom Vorstand einstimmig verabschiedet. Überarbeitet vom Vorstand am 29.05.1993.
Maßgeblich sind die in § 8 der Satzung festgelegten Voraussetzungen.
2.1 Wahl der Gruppenorgane:
Die Wahl der Gruppenorgane erfolgt alle 2 Jahre durch die Gruppenmitglieder auf einer
ordentlichen Mitgliederversammlung, die dafür vom Gruppenvorstand einberufen wird.
Die Durchführung der Gruppenwahlen ist den Verbandswahlen gleich. Siehe dazu § 7.1. Absatz 4 der SDRV-Satzung.
Aktives und passives Wahlrecht haben alle ordentlichen Gruppenmitglieder. Dies sind alle Mitglieder des SDRV e.V., die den Beitritt zur Gruppe schriftlich erklärt haben und vom Gruppenvorstand akzeptiert wurden. Das Ergebnis derWahlen ist dem 1. Vorsitzenden des SDRV e.V. schriftlich mitzuteilen.
2.2 Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung.
Ein Mitglied des Gruppenvorstandes ist automatisch stimmberechtigte/r Delegierte/r. Die weiteren Delegierten werden auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Anzahl der Delegierten für die Gruppe ist in dem Delegiertenschlüssel festgelegt. Maßgebend ist die Anzahl der Verbandsmitglieder, die ihre Mitgliedschaft zu dieser Gruppe schriftlich erklärt haben.
Delegiertenschlüssel für Gruppen und Verbände im SDRV e.V.
Anzahl der Mitglieder gewählte Delegierte stimmberechtigte insgesamt
7 - 20 1 Delegierter 2 Delegierte
21 - 40 2 Delegierte 3 Delegierte
41 - 70 3 Delegierte 4 Delegierte
über 70 Mitglieder weiterhin pro angefangene 25 Mitglieder, 1 Delegierter zusätzlich
3.1. Bei Störung des Gruppenfriedens
3.2. Bei Verstößen gegen die Satzung des SDRV oder dessen Zucht- und Haltungs-Richtlinien. Das Mitglied wird vom Gruppenvorstand schriftlich informiert und hat das Recht sich schriftlichoder mündlich zu rechtfertigen.
Die Entscheidung über den Gruppenausschluss fällt durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Gruppe wird aufgelöst wenn:
1. die Anzahl der Gruppenmitgliedern fällt
2. bei Gruppenwahlen kein Gruppenvorstand zustande kommt
Das Gruppenvermögen wird bei Auflösung der Gruppe demWorld Wildlife Fund übertragen.
Zueltzt überarbeitet und beschlossen durch den erweiterten Vorstand am 10.03.96
Geschäftsordnung zum Gruppenamt des SDRV e.V.
Zur Vertretung der Gruppeninteressen und zur Unterstützung des 1.Vorsitzenden besteht das Gruppenamt.
Mitgliedsbeiträge und der Gruppenanteil aus dem Verbandsvermögen werden vom Gruppenamt nach Rücksprache mit dem 1. Vorsitzenden ausgearbeitet und der Delegiertenversammlung vorgeschlagen.
Es ist die Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten der Mitglieder untereinander und den Verbandsorganen gegenüber. Die Mitglieder des Gruppenamtes unterrichten die einzelnen Gruppen über die laufenden Verbandstätigkeiten.
Weitere Aufgaben sind:
Erstellen einer Liste über die bekannten Ausstellungen im In- und Ausland
Diese Gruppengeschäftsordnung wurde am 15. Februar 1992 vom erweiterten Vorstand des SDRV einstimmig verabschiedet.
1. Das Rechtsamt wird auf Antrag eines Mitgliedes, einer Gruppe oder eines Verbandsorgans tätig.
2. Im Falle von Verstößen gegen die Satzung, Richtlinien oder Beschlüsse der
Delegiertenversammlung wird das Rechtsamt ohne Antrag tätig.
1. Mit dem Verfahren des Rechtsamtes zusammenhängende Arbeiten, wie Führen der Akten, Korrespondenz mit den Parteien und den anderen Mitgliedern des Rechtsamtes und, für den Fall einer mündlichen Verhandlung, die Ladung und Festsetzung von Sitzungsterminen, obliegen dem Obmann des Rechtsausschusses. Dieser kann die Tätigkeit im Einzelfall an die weiteren Mitglieder delegieren.
2. Der 1. Vorsitzende, in dessen Haushaltsbereich das Rechtsamt nach § 7.2 der Satzung gehört, hat in allen Verfahren des Rechtsamtes das Recht, zur Akteneinsicht, sowie das Anwesenheitsrecht bei mündlichen Verhandlungen.
3. Das Rechtsamt hat zur Durchführung seiner Aufgaben das Recht, jedes Verbandsorgan und jedes Mitglied zu befragen. Stellungnahmen von Personen, die nicht dem Verband angehören, sind durch den Vorstand einzuholen.
4. Über Verfahren des Rechtsamtes betreffend Verstöße gegen die Satzung, Richtlinien oder Beschlüsse der Delegiertenversammlung hat das Rechtsamt auf der nächsten
Delegiertenversammlung einen Bericht abzugeben.
1. Wird das Rechtsamt auf Antrag tätig, ist dem Antragsteller der Eingang des Antrages mit einfachem Schreiben zu bestätigen, zugleich ist der Vorstand zu benachrichtigen.
In allen sonstigen Fällen ist ebenfalls der Vorstand von der Tätigkeit des Rechtsamtes in Kenntnis zu setzen.
2. Der Antragsgegner wird durch eingeschriebenen Brief oder Telefax mit dem Gegenstand des Verfahrens bekannt gemacht. Zugleich erhält er eine Frist von 4 Wochen innerhalb derer er anzeigen muss, ob er sich gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen will.
Innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen hat er dann zu den Vorwürfen Stellung zu
nehmen.
3. In Verfahren, die der Vorstand oder das Rechtsamt als Eilfälle bestimmt, sind die Fristen auf Antrag zu halbieren.
4. Bei ausbleibender Stellungnahme wird eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt. Bei erneutem fruchtlosem Fristablauf hat das Rechtsamt nach Aktenlage zu entscheiden.
1. Grundsätzlich entscheidet das Rechtsamt im schriftlichen Verfahren aufgrund telefonischer oder schriftlicher Beratung und / oder Abstimmung. Der Gegenstand der Beratung oder der Beschlußfassung durch Telefon ist in einem Protokoll festzuhalten; dieses Protokoll wird den Mitgliedern des Rechtsamtes vom Obmann innerhalb 14 Tagen zugesandt.
2. Eine Ausfertigung des Protokolls ist von allen Mitgliedern des Rechtsamtes zu unterzeichnen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Ausfertigung ist vom Obmann des Rechtsamtes dem Vorstand zuzuleiten.
3. Die Entscheidung des Rechtsamtes ist dem Betroffenen und gegebenenfalls dem Antragsteller zuzusenden.
1. Bei Angelegenheiten größeren Umfanges, auf Antrag des Betroffenen und bei
Angelegenheiten, die Handlungen zum Inhalt haben, welche geeignet sind, das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit zu schädigen, hat das Rechtsamt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
2. Ladungen zu Sitzungsterminen haben schriftlich durch den Obmann unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen zu erfolgen.
3. Während der Sitzung des Rechtsamtes ist ein kurzes Ergebnisprotokoll zu fertigen und bei Sitzungsende von allen Mitgliedern des Rechtsamtes zu unterzeichnen.
4. Die Entscheidung ist dem Vorstand, dem Betroffenen und gegebenenfalls dem Antragsteller entsprechend § 3 dieser Ordnung bekannt zu geben.
1. Ein Verfahren ist im Normalfall spätestens vor Ablauf von 4 Monaten vom Rechtsamt zum Abschluss zu bringen, andernfalls ist dem Vorstand und den Betroffenen der Grund der Verzögerung bekannt zu geben.
1. Bei Verhinderung eines Mitglieds ergänzt sich das Rechtsamt durch einen Stellvertreter in der Reihenfolge der Berufung zum stellvertretenden Mitglied des Rechtsamtes und bestimmt gegebenenfalls seinen Obmann in der Reihenfolge der Berufung zum Mitglied des Rechtsamtes.
2. Erklärt sich ein Mitglieds des Rechtsamtes als befangen, so gilt § 7.1 für die Besetzung des Rechtsamtes entsprechend.
3. Wird ein Mitglied des Rechtsamtes als befangen abgelehnt, so entscheidet der Vorstand über die Befangenheit. Für den Fall, dass der Befangenheit zugestimmt wird, gilt § 7.1 für die Besetzung des Rechtsamtes entsprechend.
4. Sollte das gesamte Rechtsamt als befangen abgelehnt werden, entscheidet der erweiterte Vorstand in dieser Sache. Die Entscheidung ist durch die nächste Delegiertenversammlung zu bestätigen.
1. Verweis
Verbandsstrafe
Ausschluss aus dem Verband
2. Der Verweis wird vom Rechtsamt bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder
Verbandsorganen untereinander, bzw. zwischen Mitgliedern und Verbandsorganen empfohlen.
3. Als Verbandsstrafe kann empfohlen werden:
4. Die Verbandsstrafe wird bei Verstößen gegen die Satzung, Richtlinien und Beschlüsse der Delegiertenversammlung empfohlen.
5. Ein Maßnahmenkatalog, der mögliche Verstöße und deren Rechtsfolgen beinhaltet, ist aufzustellen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
6. Ein Maßnahmenkatalog, der mögliche Verstöße und deren Rechtsfolgen beinhaltet, ist aufzustellen und gegebenenfalls zu aktualisieren
a) vom Zuchtamt für alle Verstöße gegen die Zuchtrichtlinien
b) vom Vorstand für alle sonstigen Verstöße
Der Maßnahmenkatalog sowie etwaige Änderungen sind vom Vorstand zu beschließen und in der Verbandszeitschrift zu veröffentlichen.
7. Richtet sich die Entscheidung gegen den Vorstand, ist sie dem erweiterten Vorstand
vorzutragen und durch die Delegiertenversammlung zu beschließen.
8. Der Ausschluss aus dem Verband ist zu empfehlen, bei Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit zu schädigen, oder bei schwerwiegenden Zuchtverstößen im Wiederholungsfall.
1. Die Kostenerstattung für die Mitglieder des Rechtsamtes richtet sich nach der
Gebührenordnung des Verbandes.
2. Ergeht eine Entscheidung des Rechtsamtes gegen Verbandsorgane, hat der Verband die Kosten zu tragen.
3. Ergeht eine Entscheidung gegen Gruppen oder Einzelmitglieder, so haben diese für den Fall:
4. Ordnungsgelder und Verfahrenskosten werden vom Schatzmeister bei den Zahlungspflichtigen angefordert.
Diese Verfahrensordnung wurde vom erweiterten Vorstand am 13.03.1994 beschlossen.
Die Satzung wurde im August 1999 Komplet neu geschrieben und der zuständigen Behörde vorgelegt.
1. Der Zuchtausschuss untersteht in seinem Aufgabenbereich dem Zuchtamt.
2. Der Zuchtausschuss setzt sich aus 3 Mitgliedern, sowie einem Ersatzmitglied zusammen, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden.
3. Der Aufgabenbereich des ZA stellt sich wie folgt dar:
Vom erweiterten Vorstand verabschiedet.
1. Das VWA ist ein vom Vorstand unabhängiges Organ der Mitglieder des SDRV. Es überprüft die ordnungsgemäße Haushaltsführung, die Verwaltung des- und den Umgang mit dem Vereinsvermögen.
2. Geprüft werden die Bücher auf die einzelnen Geschäftsvorfälle chronologisch auf Vollständigkeit sowie inhaltlich. Einnahmen / Ausgaben, die Einhaltung der festgelegten Gebührenordnung, ordnungsgemäße Buchung aller Positionen, Abrechnungen von Vorständen, Ämter, Mieten / Pachten und Investitionen. (auch unter Kosten / Nutzen – Aspekt)
3. Für folgende Einnahmen ist eine Liste über Mitgliedsbeiträge (alphabetisch), Zwingereinträge sowie Stammbäume (numerisch) von den zuständigen Ämtern zu erstellen. Diese Liste ist zweimal im Jahr beim Amtierenden Schatzmeister zu aktualisieren.
4. Die gewählten Mitglieder des VWA bestimmen Ihren Obmann im Innerverhältnis per
Mehrheitsentscheid.
5. Fragen des VWA sind durch die Vorstandschaft vorbehaltlos und vollständig zu beantworten.
6. Prüfungstermin und – Ort werden einvernehmlich mit dem amtierenden Schatzmeister vereinbart.
Kann ein Termin nicht einvernehmlich vereinbart werden, wird ein Termin durch das Rechtsamt festgesetzt. VWA und Schatzmeister machen hierzu Terminvorschläge.
7. Seitens des VWA müssen bei einer Prüfung mindestens zwei Mitglieder anwesend sein.
8. Die Prüfungen können nach ermessen des VWA bis zu viermal in einem Jahr stattfinden. Pro Jahr sind mindestens zwei Prüfungen durchzuführen.
9. Über das Prüfungsergebnis erstellt das VWA ein Protokoll. Das Protokoll wird neben den aktuellen Vorstandsmitgliedern auch dem Rechtsamt zur Verfügung gestellt. (Zu hierin gestellten Fragen, Anregungen oder Unregelmäßigkeiten die in dem Protokoll aufgeführt sind, nimmt der Vorstand, gemäß DV – Beschluss vom 18.06.2000, bis spätestens vierWochen nach seiner dem Protokoll folgender Sitzung, Stellung)
10. Bei keiner Stellungnahme von Seiten der Vorstandschaft in Bezug auf das letzte Protokoll ist das Rechtsamt mit der Klärung zu beauftragen.
11. Der Obmann des VWA berichtet im Rahmen der DV die Mitglieder über die durchgeführten Prüfungen. Ist dieser zu einem DV – Termin verhindert, wählt das VWA einen Vertreter.
Am 19.11.2000 vom erweiterten Vorstand verabschiedet.
1. Die Pressestelle ist der / dem 1. Vorsitzenden unterstellt.
2. Allgemeine Werbung
3. Ausstellungen
Vom erweiterten Vorstand am 10.11.2002 verabschiedet. Zuletzt geändert am 18.12.2016 - Streichung von Punkt 2 und 4.